Die Peter und Monica von Möller Kulturstiftung

Satzung

Präambel:  Als Angehöriger der 7. Gesellschaftergeneration eines über 250 Jahre in Bielefeld ansässi­gen Unternehmens fühle ich - Dr. Peter von Möller - mich der Stadt und der Region in ho­hem Maße verpflichtet. Mein Firmenvermögen habe ich in die Dr. Peter von Möller Familien­stiftung eingebracht, um den Fortbestand des Unternehmens in Bielefeld zu gewährleisten. Nachdem die gesetzlichen Erben des Stifters Peter von Möller durch Übertragungen unter Lebenden in angemessenem Umfang versorgt worden sind, will ich einen Teil meines Privat­vermögens durch Anordnung eines entsprechenden Vermächtnisses im Wege einer sog. Verbrauchsstiftung für kulturelle Aufgaben in Bielefeld und in Warstein zur Verfügung stellen.  

I.  

Allgemeine Bestimmungen 

 §1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr 

(1) Die Stiftung trägt den Namen Peter und Monica von Möller Kulturstiftung. 

(2) Sitz der Stiftung ist Bielefeld. 

(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 

(4) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts und wird als Verbrauchs­stiftung i.S. des§ 80 Abs. 2 Satz 2 BGB für einen begrenzten Zeitraum errichtet. 

• Der Mittelverbrauch endet 12 Jahre nach dem Ableben des Stifters (vgl. § 4 Abs.4) 

• Danach erfolgt die Abwicklung der Stiftung

§2 Zweck der Stiftung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Mittelbeschaffung i. S.d. §58 Nr. 1 AO zur Förderung des vorgenannten Zwecks durch eine andere Kör­perschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts. Gefördert werden sollen ins­besondere die Kunst und Kultur in Bielefeld und das Museum Kupferhammer in War­stein. 

(3) Der Satzungszweck wird durch finanzielle Förderung der entsprechenden Trägerinsti­tutionen und einzelner Künstler und Kulturschaffender verwirklicht. Zu den förderungs­fähigen Institutionen gehören z.B. die Träger von Museen, Theatern und Konzertver­anstaltungen, aber auch Kunst und Kultur vermittelnde Bildungseinrichtungen wie Schulen und Hochschulen.

§3 Gemeinnützigkeit 

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stifter und ihre Erben er­halten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§4 Stiftungsvermögen 

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus 1. 1. des Stiftungsgeschäfts. Die Stiftung wird ferner Vermächtnisnehmer am Nachlass des Unternehmers Dr. Peter von Möller (Stif­ter). Möglicherweise wird der Stifter Peter von Möller seinen Erben darüber hinaus die Auflage machen, aus ererbtem Vermögen Zustiftungen zu erbringen. (2) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zu­stiftungen vgl. § 5 Abs. 1 ). (3) Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. (4) Die Stiftung ist als Verbrauchsstiftung gestaltet. Bis zum Ableben des Stifters darf ne­ben den Erträgen nur ein Prozent des Stiftungsvermögens verbraucht werden. Danach soll das Vermögen innerhalb von 12 Jahren möglichst linear verbraucht werden. (5) Das verbleibende Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten .. Es ist sicher und Ertrag bringend anzulegen, sofern es nicht nach Abs. 4 verbraucht wird.
Das jeweils zu verwendende Vermögen mindert sich um eingetretene Fehlbeträ­ge/Wertminderungen des ursprünglichen Stiftungsvermögens. (6) Nicht ausgeschöpfte Beträge dürfen in Folgejahren nachgeholt werden. Zustiftungen dürfen grundsätzlich in voller Höhe verbraucht werden (vgl. § 5 Abs. 1 ).

§5 Verwendung des Vermögens, seiner Erträge und von Zuwendungen 

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben gern. § 2 aus der Substanz ihres Grundstockvermö­gens (vgl. § 4 Abs. (4)), aus dessen Erträgen und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind. § 1 Abs. (5) bleibt unberührt. Zustiftungen in den Verbrauch sind nur insoweit möglich, als der Zustifter sich mit dem Verbrauch der Zustiftung einverstanden erklärt hat. Die Zustiftung erhöht das zum Ver­brauch bestimmte Stiftungsvermögen und damit die jährlich zu verwendende Summe. 

(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies im Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit zulässig ist. (3) Die Stiftung ist berechtigt, aus Vermögensumschichtungen erzielte Gewinne ganz oder teilweise für den Stiftungszweck zu verwenden, in eine Umschichtungsrücklage einzu­stellen oder dauerhaft dem Grundstockvermögen der Stiftung zuzuführen. § 1 Abs. (5) bleibt unberührt. (4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleis­tungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

II.

Stiftungsorgane 

§6 Organe der Stiftung 

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. 

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. 

(3) Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen tatsächlichen und angemesse­nen Auslagen und Aufwendungen. Ein monetärer Ausgleich von Zeitaufwand darf nicht vorgenommen werden.

§7

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus höchstens 2 natürlichen Personen. 

(2) Der Stifter Peter von Möller gehört dem Vorstand auf Lebenszeit an. Er ist Vorsitzender des Vorstandes. Der Stifter bestellt und entlässt auch das weitere Vorstandsmitglied. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Der Stifter ist berechtigt, das Amt jederzeit niederzulegen.

(3) Scheidet der Stifter oder nach seinem Ausscheiden das weitere Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so entscheidet das Kuratorium im Rahmen des Abs. 1 über die An­zahl der Vorstandsmitglieder, den Vorstandsvorsitz und nimmt die entsprechenden Be­stellungen vor. 

(4) Dem Vorstand sollen Personen angehören, die Fachkompetenz und eine gewisse Er­fahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören. Falls 2 Personen zu Vor­standsmitgliedern bestellt werden, soll einer von ihnen ein Abkömmling des Stifters Pe­ter von Möller sein. 

(5) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der 4jährigen Amtszeit oder bei Vollendung des 75. Lebensjahres. Dies gilt nicht für den Stifter als Mitglied des Vor­standes. Ein Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen so lange im Amt, bis ein Nach­folger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod oder durch Niederlegung, die jeder­zeit zulässig ist.

(6) Nach dem Ausscheiden des Stifters aus dem Vorstand können Vorstandsmitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Kuratorium mit einer Mehrheit von ¾ der Mit­glieder abberufen werden. Das betroffene Mitglied hat dabei kein Stimmrecht. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung nach Maßgabe der Satzung und in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind einzelver­tretungsberechtigt. 

(2) Der Vorstand hat im Rahmen der Stiftungsgesetze und dieser Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbeson­dere:

• die Verwaltung des Stiftungsvermögens, insbesondere die Kontrolle der ver­brauchten Teile des Stiftungsvermögens,  

• die Verwendung der Stiftungsmittel bis zu einem Betrag von 5.000,00 € im Ein­zelfall. Diese Grenze gilt nicht für den Stifter Peter von Möller in seiner Eigen­schaft als Stiftungsvorstand. Das Kuratorium (§ 10 ff.) kann diese Grenze durch einstimmigen Beschluss verändern,  

•  die Aufstellung eines Haushaltsplans, der Jahresrechnung und des Tätigkeits­berichtes. Die für das jeweilige Geschäftsjahr beabsichtigten Verwendungen von Stiftungsmitteln sollen im Haushaltsplan aufgeführt werden.  

• Die zügige Abwicklung der Rechnungslegung, insbesondere im 11. und 12. Jahr nach dem Ableben des Stifters. 

§9

Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber ein Mal jährlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen in Textform zu einer Sitzung einberu­fen, sofern nicht nur ein Vorstandsmitglied vorhanden ist. 

(2) Ein Vorstandsmitglied kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. 

(3) Sofern der Vorstand aus 2 Personen besteht, ist er beschlussfähig, wenn nach ord­nungsgemäßer Ladung beide Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

(4) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 

(5) Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden. 

(6) Über Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter zu unterzeich­nen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. 

(7) Weitere Regelungen über die Geschäftsführung des Vorstandes und diejenigen Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung der Vorstand der Zustimmung des Kuratori­ums bedarf, kann eine vom Kuratorium zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.

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Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus höchstens 6 Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Kurato­riums werden vom Stifter berufen.

(2) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus, so wählt das Kuratorium einen Nachfolger. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Das Kura­torium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsit­zenden. 

(3) Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die über eine gewisse Fachkompetenz und Erfahrungen im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mit­glied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.

(4) Das Amt eines Kuratoriumsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit oder bei Vollen­dung des 80. Lebensjahres. Das Kuratorium bleibt in diesen Fällen so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederle­gung, die jederzeit zulässig ist. Ein Kuratoriumsmitglied kann vom Kuratorium in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder von Vorstand und Kuratori­um. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausge­schlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 11 Aufgaben und Beschlussfassung des Kuratoriums 

(1) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stif­tungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

• generelle Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens,  

• Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel, Entscheidungen über die Verwendung, soweit die Förderung im Einzelfall über den in § 8 Abs. (2) genann­ten Höchstbetrag hinausgeht, 

• Genehmigung des Haushaltsplans, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichts,  

• Entlastung des Vorstandes,  

• Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes, 

• Wahl bzw. Kooptation von Kuratoriumsmitgliedern. 

(2) Das Kuratorium soll mindestens 1 Mal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusam­menkommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens 2 Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. (3) Für die Beschlussfassung des Kuratoriums bzw. von Vorstand und Kuratorium ge­meinsam gilt § 9 entsprechend. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung ge­ben.

III.

Schlussbestimmungen

§ 12 Satzungsänderung 

(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuervergünstigung der Stiftung nicht beeinträchti­gen oder aufheben. 

(2) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr möglich ist oder nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann das Kuratorium den Kreis der Stiftungsbegünstigten verändern. Der Beschluss dazu bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der Mitglieder des Kuratoriums.

§ 13 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, vorzeitige Auflösung 

(1) Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirkli­chung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stif­tungszwecks benötigt wird. 

(2) Die Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenle­gung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dau­ernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint (möglich ist). Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit) der Stiftung nicht beeinträchtigen. 

(3) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflö­sung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von fünf Siebenteln der vorhandenen Stimmen des Vorstandes und des Kuratoriums. Falls die Stiftung nur über 1 Vorstandsmitglied verfügt, bedarf der Änderungsbeschluss einer Mehrheit von vier Sechsteln der vorhandenen Stimmen des Vorstandes und des Kuratoriums. 

(5) Das Kuratorium kann die vorzeitige Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstän­de es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.

§ 14 Vermögensanfall 

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die gemeinnützige Stiftung Möllerstift, die es unmit­telbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.  

§15 Unterrichtung der Stiftungsbehörde 

(1) Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Detmold, oberste Stiftungsbehörde ist das Minis­terium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsbehörd­lichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten. Die Stiftungsbehör­de ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen, 

(2) Die Stiftungsbehörde kann die Vorlagetermine für die Jahresabrechnungen entgegen den Bestimmungen des§ 7 Abs. 1 StiftG ab dem 10. Verbrauchsjahr verändern.

§ 16
Stellung des Finanzamtes 

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Be­schlüsse über Satzungsänderungen und über die vorzeitige Auflösung der Stiftung dem zustän­digen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen. 

§ 17 

Inkrafttreten  

Diese Stiftungssatzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde der Stiftung in Kraft. 

 

Bielefeld, 18.01.2017

Anerkennungsurkunde vom 14.2.2017

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