Präambel: Als Angehöriger der 7. Gesellschaftergeneration eines über 250 Jahre in Bielefeld ansässigen Unternehmens fühle ich - Dr. Peter von Möller - mich der Stadt und der Region in hohem Maße verpflichtet. Mein Firmenvermögen habe ich in die Dr. Peter von Möller Familienstiftung eingebracht, um den Fortbestand des Unternehmens in Bielefeld zu gewährleisten. Nachdem die gesetzlichen Erben des Stifters Peter von Möller durch Übertragungen unter Lebenden in angemessenem Umfang versorgt worden sind, will ich einen Teil meines Privatvermögens durch Anordnung eines entsprechenden Vermächtnisses im Wege einer sog. Verbrauchsstiftung für kulturelle Aufgaben in Bielefeld und in Warstein zur Verfügung stellen.
I.
Allgemeine Bestimmungen
§1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung trägt den Namen Peter und Monica von Möller Kulturstiftung.
(2) Sitz der Stiftung ist Bielefeld.
(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(4) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts und wird als Verbrauchsstiftung i.S. des§ 80 Abs. 2 Satz 2 BGB für einen begrenzten Zeitraum errichtet.
• Der Mittelverbrauch endet 12 Jahre nach dem Ableben des Stifters (vgl. § 4 Abs.4)
• Danach erfolgt die Abwicklung der Stiftung
§2 Zweck der Stiftung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Mittelbeschaffung i. S.d. §58 Nr. 1 AO zur Förderung des vorgenannten Zwecks durch eine andere Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts. Gefördert werden sollen insbesondere die Kunst und Kultur in Bielefeld und das Museum Kupferhammer in Warstein.
(3) Der Satzungszweck wird durch finanzielle Förderung der entsprechenden Trägerinstitutionen und einzelner Künstler und Kulturschaffender verwirklicht. Zu den förderungsfähigen Institutionen gehören z.B. die Träger von Museen, Theatern und Konzertveranstaltungen, aber auch Kunst und Kultur vermittelnde Bildungseinrichtungen wie Schulen und Hochschulen.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§4 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus 1. 1. des Stiftungsgeschäfts. Die Stiftung wird ferner Vermächtnisnehmer am Nachlass des Unternehmers Dr. Peter von Möller (Stifter). Möglicherweise wird der Stifter Peter von Möller seinen Erben darüber hinaus die Auflage machen, aus ererbtem Vermögen Zustiftungen zu erbringen. (2) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen vgl. § 5 Abs. 1 ). (3) Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. (4) Die Stiftung ist als Verbrauchsstiftung gestaltet. Bis zum Ableben des Stifters darf neben den Erträgen nur ein Prozent des Stiftungsvermögens verbraucht werden. Danach soll das Vermögen innerhalb von 12 Jahren möglichst linear verbraucht werden. (5) Das verbleibende Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten .. Es ist sicher und Ertrag bringend anzulegen, sofern es nicht nach Abs. 4 verbraucht wird.
Das jeweils zu verwendende Vermögen mindert sich um eingetretene Fehlbeträge/Wertminderungen des ursprünglichen Stiftungsvermögens. (6) Nicht ausgeschöpfte Beträge dürfen in Folgejahren nachgeholt werden. Zustiftungen dürfen grundsätzlich in voller Höhe verbraucht werden (vgl. § 5 Abs. 1 ).
§5 Verwendung des Vermögens, seiner Erträge und von Zuwendungen
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben gern. § 2 aus der Substanz ihres Grundstockvermögens (vgl. § 4 Abs. (4)), aus dessen Erträgen und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind. § 1 Abs. (5) bleibt unberührt. Zustiftungen in den Verbrauch sind nur insoweit möglich, als der Zustifter sich mit dem Verbrauch der Zustiftung einverstanden erklärt hat. Die Zustiftung erhöht das zum Verbrauch bestimmte Stiftungsvermögen und damit die jährlich zu verwendende Summe.
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies im Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit zulässig ist. (3) Die Stiftung ist berechtigt, aus Vermögensumschichtungen erzielte Gewinne ganz oder teilweise für den Stiftungszweck zu verwenden, in eine Umschichtungsrücklage einzustellen oder dauerhaft dem Grundstockvermögen der Stiftung zuzuführen. § 1 Abs. (5) bleibt unberührt. (4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
II.
Stiftungsorgane
§6 Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
(3) Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen tatsächlichen und angemessenen Auslagen und Aufwendungen. Ein monetärer Ausgleich von Zeitaufwand darf nicht vorgenommen werden.
§7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus höchstens 2 natürlichen Personen.
(2) Der Stifter Peter von Möller gehört dem Vorstand auf Lebenszeit an. Er ist Vorsitzender des Vorstandes. Der Stifter bestellt und entlässt auch das weitere Vorstandsmitglied. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Der Stifter ist berechtigt, das Amt jederzeit niederzulegen.
(3) Scheidet der Stifter oder nach seinem Ausscheiden das weitere Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so entscheidet das Kuratorium im Rahmen des Abs. 1 über die Anzahl der Vorstandsmitglieder, den Vorstandsvorsitz und nimmt die entsprechenden Bestellungen vor.
(4) Dem Vorstand sollen Personen angehören, die Fachkompetenz und eine gewisse Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören. Falls 2 Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt werden, soll einer von ihnen ein Abkömmling des Stifters Peter von Möller sein.
(5) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der 4jährigen Amtszeit oder bei Vollendung des 75. Lebensjahres. Dies gilt nicht für den Stifter als Mitglied des Vorstandes. Ein Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod oder durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.
(6) Nach dem Ausscheiden des Stifters aus dem Vorstand können Vorstandsmitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Kuratorium mit einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder abberufen werden. Das betroffene Mitglied hat dabei kein Stimmrecht. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung nach Maßgabe der Satzung und in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind einzelvertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand hat im Rahmen der Stiftungsgesetze und dieser Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
• die Verwaltung des Stiftungsvermögens, insbesondere die Kontrolle der verbrauchten Teile des Stiftungsvermögens,
• die Verwendung der Stiftungsmittel bis zu einem Betrag von 5.000,00 € im Einzelfall. Diese Grenze gilt nicht für den Stifter Peter von Möller in seiner Eigenschaft als Stiftungsvorstand. Das Kuratorium (§ 10 ff.) kann diese Grenze durch einstimmigen Beschluss verändern,
• die Aufstellung eines Haushaltsplans, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes. Die für das jeweilige Geschäftsjahr beabsichtigten Verwendungen von Stiftungsmitteln sollen im Haushaltsplan aufgeführt werden.
• Die zügige Abwicklung der Rechnungslegung, insbesondere im 11. und 12. Jahr nach dem Ableben des Stifters.
§9
Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber ein Mal jährlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen in Textform zu einer Sitzung einberufen, sofern nicht nur ein Vorstandsmitglied vorhanden ist.
(2) Ein Vorstandsmitglied kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.
(3) Sofern der Vorstand aus 2 Personen besteht, ist er beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung beide Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
(4) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
(6) Über Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(7) Weitere Regelungen über die Geschäftsführung des Vorstandes und diejenigen Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung der Vorstand der Zustimmung des Kuratoriums bedarf, kann eine vom Kuratorium zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.
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Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus höchstens 6 Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden vom Stifter berufen.
(2) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus, so wählt das Kuratorium einen Nachfolger. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die über eine gewisse Fachkompetenz und Erfahrungen im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
(4) Das Amt eines Kuratoriumsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit oder bei Vollendung des 80. Lebensjahres. Das Kuratorium bleibt in diesen Fällen so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Ein Kuratoriumsmitglied kann vom Kuratorium in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder von Vorstand und Kuratorium. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 11 Aufgaben und Beschlussfassung des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
• generelle Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
• Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel, Entscheidungen über die Verwendung, soweit die Förderung im Einzelfall über den in § 8 Abs. (2) genannten Höchstbetrag hinausgeht,
• Genehmigung des Haushaltsplans, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichts,
• Entlastung des Vorstandes,
• Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes,
• Wahl bzw. Kooptation von Kuratoriumsmitgliedern.
(2) Das Kuratorium soll mindestens 1 Mal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens 2 Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. (3) Für die Beschlussfassung des Kuratoriums bzw. von Vorstand und Kuratorium gemeinsam gilt § 9 entsprechend. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
III.
Schlussbestimmungen
§ 12 Satzungsänderung
(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuervergünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben.
(2) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr möglich ist oder nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann das Kuratorium den Kreis der Stiftungsbegünstigten verändern. Der Beschluss dazu bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der Mitglieder des Kuratoriums.
§ 13 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, vorzeitige Auflösung
(1) Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird.
(2) Die Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint (möglich ist). Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit) der Stiftung nicht beeinträchtigen.
(3) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von fünf Siebenteln der vorhandenen Stimmen des Vorstandes und des Kuratoriums. Falls die Stiftung nur über 1 Vorstandsmitglied verfügt, bedarf der Änderungsbeschluss einer Mehrheit von vier Sechsteln der vorhandenen Stimmen des Vorstandes und des Kuratoriums.
(5) Das Kuratorium kann die vorzeitige Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
§ 14 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die gemeinnützige Stiftung Möllerstift, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§15 Unterrichtung der Stiftungsbehörde
(1) Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Detmold, oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten. Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen,
(2) Die Stiftungsbehörde kann die Vorlagetermine für die Jahresabrechnungen entgegen den Bestimmungen des§ 7 Abs. 1 StiftG ab dem 10. Verbrauchsjahr verändern.
§ 16
Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die vorzeitige Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Stiftungssatzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde der Stiftung in Kraft.
Bielefeld, 18.01.2017
Anerkennungsurkunde vom 14.2.2017
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